Einsicht/Auszug Liegenschaftskataster
Im Liegenschaftskataster sind flächendeckend und aktuell alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen eingetragen. Um beispielsweise einen Bauantrag stellen zu können, benötigen Sie einen Lageplan. Grundlage des Lageplans ist ein aktueller Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters. Dieser Auszug wird auch Katasterkarte oder Liegenschaftskarte genannt. Der Auszug dient auch folgenden Zwecken:
- Nachweis der Grundstücksgrenzen
- Planung und Bodenordnung
- Grundstücksverkehr
- Kreditanträge
- Bauvoranfragen
Jede Person kann Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen und Auszüge aus den Datenbeständen erhalten.
Voraussetzung:
Auf Antrag und unter Angabe des Verwendungszwecks erhalten Sie Einsicht in das Liegenschaftskataster und Auszüge hieraus. Für Informationen in Verbindung mit Angaben zum Eigentum müssen Sie das berechtigte Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegen.
Ablauf:
Sie müssen bei der Fachabteilung Vermessung einen formlosen Antrag auf Einsicht in das Liegenschaftskataster beziehungsweise auf Erstellung eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster stellen.
Dabei müssen Sie
- Angaben zu Ihrer Person machen
- Angeben, für welche Informationen Sie sich interessieren und für welchen Zweck Sie diese verwenden
- Für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen
Auch Ingenieure oder Architekten können Einsicht nehmen beziehungsweise einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster erhalten, wenn sie dies im Rahmen eines Auftrages benötigen.
Sie können den Antrag auch online über das Service-Portal Baden-Württemberg stellen:
Unterlagen:
Wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt
Kosten:
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Format und Umfang des Inhalts des Auszuges. Näheres ist dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen.
- DIN A4 Auszug aus dem Kartenwerk des Liegenschaftskatasters: 20 Euro
- Auszug aus dem Buchwerk: pro Flurstück mind. 10 Euro
Vorsicht vor überhöhten Kosten!
Private Anbieter von Katasterunterlagen handeln nicht im Auftrag der baden-württembergischen Vermessungsverwaltung. Verschiedene Dienstleister bieten im Internet Liegenschaftskarten, Liegenschaftsbücher, Katasterkarten, Flurkarten oder ähnliches an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der baden-württembergischen Vermessungsverwaltung.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Dienstleister in Ihrem Namen mit der kostenpflichtigen Bestellung von Katasterunterlagen beauftragen, befreit Sie das nicht von der Gebührenpflicht gegenüber der Vermessungsverwaltung Baden-Württemberg. Der Service der privaten Anbieter kann für Sie zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen. Die Beauftragung eines privaten Anbieters ist nicht notwendig. Gerne erteilen wir Ihnen nähere Auskünfte. Bitte wenden Sie sich per E-Mail an geodaten@tuebingen.de
Rechtsgrundlage:
- § 2 Abs. 3 Vermessungsgesetz (VermG) (Geobasisinformationen)
- § 4 Vermessungsgesetz (VermG) (Liegenschaftskataster)
- § 14 Vermessungsgesetz (VermG) (Erheben und Übermitteln von Informationen)
- Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)