Namensänderung nach der Scheidung / Auflösung der Ehe
Der Partner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, hat nach der Scheidung / Auflösung der Ehe folgende Möglichkeiten:
- den Geburtsnamen beziehungsweise den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen
- den Ehenamen, den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen – dies darf nur zu einem höchstens zweigliedrigen neuen Namen führen (beispielsweise Müller-Huber)
Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen. Diese behalten ihren Familiennamen.
Voraussetzung:
Die Ehe muss durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss geschieden worden sein oder der Ehepartner verstorben sein.
Ablauf:
Ihre Erkllärung über die Namensführung können Sie bei jedem Standesamt abgeben; wirksam wird diese, wenn sie beim Eheschließungsstandesamt eingeht (dort wird das Eheregister geführt).
Ist das Standesamt Tübingen nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an das Standesamt der Eheschließung weiter. Die Erklärung wird dort mit Eingang wirksam. In das Eheregister wird die neue Namensführung eingetragen. Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die geänderte Namensführung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens können Sie einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister beim Urkunden-Bestellservice beantragen.
Unterlagen:
- Reisepass oder Personalausweis
- Bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: rechtskräftiger Scheidungsbeschluss
- Bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und der rechtskräftige Scheidungsbeschluss
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
- Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: 40 Euro
- Wird die Bescheinigung über eine Namensänderung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: 20 Euro
- Aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je 20Euro (sofern das Eheregister in Baden-Württemberg geführt wird)
Rechtsgrundlage:
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV) (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.