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Namensführung in der Ehe

Das deutsche Namensrecht sieht für Ehepaare, die bis zum 30. April 2025 heiraten, zwei Möglichkeiten vor. Ehepaare können

  • ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder
  • bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt hierfür keine Frist) den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen eines der Ehepartner zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen

Wird zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung der Name aus einer früheren Ehe – gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens – geführt, kann dieser zum Ehenamen bestimmt werden. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Ab 1. Mai 2025 wird das Namensrecht neu geregelt. Dann ist z.B. die Führung von Doppelnamen für beide Eheschließenden möglich. Sie heiraten nach dem 1. Mai 2025 und haben Fragen zur Namensführung in der Ehe? Bitte wenden Sie sich an heiraten@tuebingen.de

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (beispielsweise für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

Ablauf:

Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.

Haben Sie bei der Eheschließung keine gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, kann dies auch später noch erfolgen. Dies müssen Sie persönlich und gemeinsam beim Standesamt erklären. Die Erklärung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Wirksam wird die Ehenamensbestimmung, wenn sie dem Standesamt zugeht, bei dem die Eheschließung beurkundet ist. 

Ausländische Eheschließende unterliegen dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht wählen.

Unterlagen:

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit der aktuellen Namensführung (bei Namenserklärung nach der Eheschließung)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen wird eine Gebühr von je 40 Euro erhoben. Sollten Sie Ihren bisherigen Namen behalten, fallen keine Kosten an.

Ggf. ist noch für die Bescheinigung über die neue Namensführung eine Gebühr von 20 Euro zu bezahlen.

Sonstiges:

Wenn Ihr Name nicht Ehename geworden ist, können Sie Ihren Geburtsnamen oder Ihren bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Dazu müssen Sie eine Erklärung abgeben. Dies ist nur möglich, wenn der Ehename nicht schon mehrteilig ist (Begleitnamen).

Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrteilig, können Sie nur einen Teil anfügen. Damit führen Sie persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

Beispiel: Frau Elke Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller, geborene Meier, nun Herrn Anton Schmidt. Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen. Es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt. Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zum Ehenamen kann „Meier", „Müller" oder „Schmidt" bestimmt werden. Das Ehepaar könnte sich z.B. für den gemeinsamen Familiennamen „Schmidt" entscheiden (den dann auch die Kinder erhalten würden). Dann wäre es der Ehefrau möglich – falls sie einen Doppelnamen führen möchte – unter folgenden Kombinationen zu wählen: Schmidt-Müller, Schmidt-Meier, Müller-Schmidt oder Meier-Schmidt. Wird der Geburtsname oder tatsächlich geführte Name der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.

Rechtsgrundlage:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1355 Ehenamen
  • § 1616 Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617c Name des Kindes bei Namensänderung der Eltern

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):

  • Art. 10 Name

Personenstandsgesetz (PStG):

  • §41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.

Ihre Ansprechpersonen:

Kristina Kedenborg
Telefon 07071 204-1209
E-Mail kristina.kedenborg@tuebingen.de