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Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Im Anschluss an das Visum können Sie in besonderen Fällen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Voraussetzung:

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 399 Euro) zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
    • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen
    • Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion
  • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.

Ablauf:

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Unterlagen:

Nachweis

  • der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • des gesicherten Lebensunterhalts und dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist (in der Regel durch Vorlage des Arbeitsplatzangebotes)
  • der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

EUR 147,00

Sonstiges:

Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:

Die Auswahl des Aufenthaltstitels müssen Sie bereits im Visumverfahren klären.

Rechtsgrundlage:

Vertiefende Informationen:

Zuständig:

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Maier
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Alanbay
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Maliqi
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de