Direkt zum Inhalt

Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage

Wenn in einer vorhandenen Anlage oder Einrichtung eine bestehende Nutzung geändert
wird, wird dies als Nutzungsänderung bezeichnet.
Beispiel: Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn beispielsweise ein bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzter Raum in Wohnraum, oder ein Wohnraum in eine Gaststätte
umgewandelt wird.
Die Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich.

Prüfen Sie bitte zunächst, ob die Nutzungsänderung verfahrensfrei ist.
Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung in folgenden Fällen:

  • Für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung (Beispiel: Umnutzung von Wohnraum in Abstellraum).
  • Durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen.

Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich beim Fachbereich Baurecht erkundigen, ob
ein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt, ob die Voraussetzungen für ein
Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise
Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

Auch bei einer Nutzungsänderung dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere wenn es sich um eine verfahrensfreie
Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherr prüfen, ob die bestehenden
Regelungen eingehalten werden, beispielsweise ob:

  • erforderliche Rettungswege vorhanden sind
  • die Aufenthaltsraumhöhe gewahrt ist
  • zusätzliche Stellplätze erforderlich und gegebenenfalls vorhanden sind.

Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der
Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer
Nutzungsänderung entgegenstehen.

Sofern es sich um ein Verfahrensfreies Vorhaben handelt ist der Bauherr dafür
verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den
jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich
mithilfe eines formlosen Antrages vom Fachbereich Baurecht bestätigen zu
lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben
handelt oder/ und dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu
müssen Unterlagen vorlegt werden. Die Bestätigung ist gebührenpflichtig.

Hinweis: In den Plänen sind die alten Nutzungen in Gelb und die neuen Nutzungen in Rot einzutragen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahren (erforderliche Unterlagen, Kosten,
etc.) finden Sie hier:

  • Kenntnisgabeverfahren
  • Baugenehmigungsverfahren
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Formulare und Merkblätter:

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Fabian Haug
Telefon 07071 204-2570
E-Mail fabian.haug@tuebingen.de
Zuständigkeit: Neue Anträge
Angelika Amann
Telefon 07071 204-2396
E-Mail angelika.amann@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Sigrun Riegger
Telefon 07071 204-2399
E-Mail sigrun.riegger@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Julia Bölzle
Telefon 07071 204-2564
E-Mail julia.boelzle@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Annett Kamenik
Telefon 07071 204-2723
E-Mail annett.kamenik@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Süd