Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer)
Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.
Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatz ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.
Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als
- Flüchtling aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise
- Staatenlose oder Staatenloser aufgrund des Staatenlosenübereinkommens
Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Staaten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Text "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".
Voraussetzung:
Voraussetzungen für die Ausstellung des Reiseausweises sind:
- Sie können Ihre Identität nachweisen und besitzen eine
- Aufenthaltserlaubnis,
- Niederlassungserlaubnis oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
- Sie erhalten eine solche Erlaubnis sobald Sie einen Reiseausweis haben und damit Ihre Passpflicht erfüllen können oder
- es soll Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden und
- Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und können einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen.
Als Asylbewerberin oder Asylbewerber können Sie einen Reiseausweis erhalten, wenn
- ein dringendes öffentliches Interesse dafür besteht,
- es zwingende Gründe dafür gibt oder
- es unangemessen hart wäre, Ihnen den Reiseausweises nicht auszustellen und
- dadurch Ihr Asylverfahren nicht gefährdet wird.
Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatzes ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.
Ablauf:
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.
Sobald der Ausweis fertig gestellt ist, erhalten Sie
- eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen oder
- einen Ablehnungsbescheid.
Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Aufenthaltsgestattung gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum Alter von 12 Jahren
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
- in Einzelfällen, beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird: höchstens einen Monat
Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument beantragen. Es ist dann höchstens ein Jahr gültig.
Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweises nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.
Unterlagen:
- ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 x 35 mm
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit: zum Beispiel durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen
Frist:
keine
Kosten:
- Reiseausweis für Ausländer ab 24 Jahren: EUR 100,00
- Reiseausweis für Ausländer unter 24 Jahren: EUR 97,00
- Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge ab 24 Jahren: EUR 60,00
- Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 24 Jahren: EUR 38,00
- vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: EUR 67,00
- vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 26,00
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 12 Jahren: EUR 14,00
- Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00
Rechtsgrundlage:
- § 1 Aufenthaltsverordnung ( AufenthV) (Begriffsbestimmungen)
- § 4 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
- § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer)
- § 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland)
- § 8 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer)
- § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer)
- § 11 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer)
- § 48 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
- Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) (Reiseausweise)
- Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) (Reiseausweise)
Bearbeitungsdauer:
vier bis sechs Wochen