Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen
Sie möchten am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug teilnehmen, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die geltenden Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten? Dafür benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis.
Hinweis: Die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr braucht sorgfältige Planung - besonders bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen. Je nach Fahrzeugtyp können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein. Besprechen Sie diese mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Voraussetzung:
Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn
- für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
- geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
- Sie eine unteilbare Ladung (bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen) befördern.
Ablauf:
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich (auch per Fax) bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, in dem die Fahrt beginnt (beziehungsweise Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt). Sie müssen ein vorgeschriebenes Formular verwenden. Dieses erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder können es im Internet herunterladen.
Schneller und komfortabler ist der Antrag über das Internet mithilfe des Onlinedienstes "VEMAGS – Verfahrensmanagement Großraum- und Schwerverkehr".
Die Straßenverkehrsbehörde hört die vom Transport und von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen an. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen erteilt sie einen Bescheid. Sie erhalten diesen zusammen mit Auflagen und Bedingungen. Bei Antragstellung über "VEMAGS" erhalten Sie den Bescheid über das Internet.
Frist:
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei Wochen.
Kosten:
Je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Erlaubnis liegen die Kosten beziehungsweise Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767 Euro.
Rechtsgrundlage:
- § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Übermäßige Straßenbenutzung)
- § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
- § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Achslast und Gesamtgewicht)
Zuständig:
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, an dem die Fahrt beginnt.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.