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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot

Grundsätzlich dürfen an Sonn- und Feiertagen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen zwischen 0 und 22 Uhr nicht verkehren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Vom Fahrverbot ausgenommen (und damit berechtigt, ohne Ausnahmegenehmigung zu fahren) sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch udn Fisch sowie Obst und Gemüse. Eine Ausnahmegenehmigung wird weiterhin nicht benötigt für:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Feiertage sind im Sinne der Vorschrift in Baden-Württemberg: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen sowie 1. und 2. Weihnachtstag.

Voraussetzung:

  • Die Genehmigung kann unter anderem dann erteilt werden, wenn die Dringlichkeit des Transportes nachgewiesen wird
  • Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen nicht aus

Ablauf:

Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Dieses steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung erarbeiten, die dann in Bescheidform – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller ergeht.

Unterlagen:

Insbesondere Fracht- und Begleitpapiere, Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.

Frist:

Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.

Kosten:

Je nach Art und Umfang der Ausnahme liegen die Kosten beziehungsweise Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)

Zuständig:

  • Die Stadtverwaltung der Gemeinde, des Stadtkreises oder der Kreisstadt in der die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
  • Ansonsten das zuständige Landratsamt

Ihre Ansprechpersonen:

Ioanna Voulgaraki
Telefon 07071 204-2430
E-Mail ausnahmegenehmigung@tuebingen.de