Sperrzeitverkürzung
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Gaststättenverordnung) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, während dessen für Gäste keine Leistungen erbracht und in den Betriebsräumen keine Gäste geduldet werden.
Unter der Woche beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. Am Wochenende, das heißt in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag, beginnt die Sperrzeit generell um 5 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit stets um 24 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe) verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.
In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. Zudem kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Voraussetzung:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Ablauf:
Sie können eine Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe beantragen. Hierbei ist darzulegen, aus welchem Grund Sie welche Sperrzeitregelung für Ihren Betrieb beantragen wollen.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Sperrzeitverkürzung
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlage:
- § 1 Gaststättenverordnung (GastVO) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 Gaststättenverordnung (GastVO) (Ausnahmen für einzelne Betriebe)
- § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)
- Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren