Sterbeurkunde
#mce_temp_url#Sie benötigen eine Sterbeurkunde vor allem, wenn Sie die Bestattung vorbereiten (zum Beispiel für die Einsargung oder Überführung), den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.
Die Sterbeurkunde enthält
- die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen,
- gegebenenfalls den Geburtsnamen,
- Ort und Tag der Geburt,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (wenn sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt),
- den letzten Wohnsitz,
- den Familienstand,
- Vornamen und Familiennamen des Ehemannes oder der Ehefrau, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war
- den Sterbeort und
- den Zeitpunkt des Todes.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder.
Internationale/mehrsprachige Sterbeurkunde
Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, so dass für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigt wird. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8.September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern angeschlossen haben.
Voraussetzung:
Weil Personenstandsurkunden persönliche Daten enthalten, unterliegt ihre Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Ehegatten und Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
- Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person
- Geschwister des Verstorbenen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Sterbeurkunde glaubhaft machen, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes
Ablauf:
Sie können alle Urkunden direkt beim Standesamt beantragen: Vorzugsweise beantragen Sie diese per Mail (standesamt@tuebingen.de). Ansonsten ist dies auch telefonisch (07071/204-1629/-1461/-1534) oder schriftlich (Standesamt Tübingen, Postfach 2540, 72015 Tübingen) möglich.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen bei der Online-Beantragung von Urkunden über einen Fremdanbieter von diesem Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
Die Urkunde erhalten Sie auf dem Postweg (Dauer rund zehn bis vierzehn Tage). Natürlich können Sie die Urkunden auch vorbestellen und nach voriger Terminvereinbarung persönlich abholen (bitte Ausweis nicht vergessen).
Wird die Urkunde nicht persönlich durch die berechtigte Person, sondern durch einen Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen Ausweis beim Amt vorlegen.
Bitte geben Sie bei einer Anforderung per Mail bzw. schriftlich unbedingt Ihre aktuelle Anschrift, den Verwendungszweck sowie das Sterbedatum an.
Unterlagen:
Sie müssen folgende Unterlagen vorlegen:
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis/Reisepass
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person und Ausweis des oder der Bevollmächtigten
- unter Umständen: Angabe des Sterbetages
- Ferner können erforderlich sein:
- Nachweis des rechtlichen Interesses
- Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Die Sterberegister werden beim Standesamt 30 Jahre ab Beurkundung des Sterbefalles geführt. In diesem Zeitraum können Personenstandsurkunden ausgestellt werden. Danach werden die Personenstandsregister an die jeweils zuständigen Archive (in Tübingen an das Stadtarchiv) abgegeben. Ab diesem Zeitpunkt können Auskünfte nur noch nach den archivrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Kosten:
Die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Sterbefalls ausgestellten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei.
Weitere Sterbeurkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden kosten je 20 Euro.
Rechtsgrundlage:
- § 60 Personenstandsgesetz (PStG) (Sterbeurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 3 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (LVOPStG) (Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.