Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (innerorts) beantragen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn Sie eine öffentliche Straße (also eine verkehrlich nutzbare Straßenfläche), einen Weg oder einen Platz über das normale Maß hinaus nutzen. Diese Sondernutzung muss genehmigt werden.
Zu den genehmigungspflichtigen Sondernutzungen gehört beispielsweise:
- die Aufstellung von Baugerüsten
- die Aufstellung eines Containers
- die Materiallagerung oder das Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen
- Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße, zum Beispiel durch Kabelbrücken, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Achtung: Sie benötigen keine gesonderte Sondernutzungserlaubnis, wenn
- für die übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist oder
- die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung notwendig ist (zum Beispiel Baustelleneinrichtung).
Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind in diesem Fall Bestandteil der jeweiligen Genehmigung.
Voraussetzung:
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerschaft durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen,
- das Stadtbild beeinträchtigen.
Die Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis.
Ablauf:
Sie müssen bei der Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten einen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen/ Sondernutzungserlaubnis stellen. Dieser Antrag muss online gestellt werden.
Die Fachabteilung erteilt die Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf oder zeitlich begrenzt. Sie kann die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Die Satzung finden Sie unter dem Punkt "Rechtsgrundlage"
Rechtsgrundlage:
- §§ 16 bis 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
- Satzung Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, Erlaubnis und Gebühren
- Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, Richtlinien über die Erteilung
Zuständig:
Anträge auf Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung für Außenbewirtschaftung sind bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zu stellen.
www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren#/S/strassenverkehrsrechtliche_sondernutzung_aussenbewirtschaftung