Überwachungsbedürftiges Gewerbe
Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind zählen zu einem überwachungspflichtigen Gewerbe, wenn sie folgende Gegenstände an- und verkaufen:
- Hochwertige Konsumgüter, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeuge und Fahrräder
- Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Altmetalle
Überwachungsbedürftig sind auch
- Die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften
- Der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Hinweis: Über die speziellen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe informiert ausführlich ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg. Die Handwerkskammern in Baden-Württemberg bieten für den Bereich des Handwerks Beratung, Informationen und Merkblätter an.
Voraussetzung:
Nachgewiesene Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Ablauf:
Nachdem Sie das Gewerbe an- oder umgemeldet haben, überprüft die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe der Universitätsstadt Tübingen Ihre Zuverlässigkeit. Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beantragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bekommen Sie bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe, das Führungszeugnis können Sie beim Bürgeramt beantragen.
Unterlagen:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (beispielsweise Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Formulare und Merkblätter:
Rechtsgrundlage:
§ 38 Gewerbeordnung (GewO) (Überwachungsbedürftige Gewerbe)