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Unterhalt

Haben Leistungsempfänger einen Unterhaltsanspruch gegen Angehörige oder frühere Ehepartner, geht dieser Anspruch - solange die Person Leistungen erhält - bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Bei der Stadt Tübingen ist Träger der Sozialhilfe die Fachabteilung Soziale Angebote.

Eine bei der Sozialhilfegewährung zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtung liegt insbesondere vor für:

  • Minderjähriges, nicht verheiratetes Kind
  • Volljähriges, nicht verheiratetes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, dass im Haushalt der Eltern oder des Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet
  • Getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • Volljähriges, nicht verheiratetes Kind, dass sich nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung befindet und nicht im Haushalt der Eltern lebt
  • Kindsmutter (oder Vater), aus Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes, wenn sie (er) nicht mit dem Kindsvater (der Kindsmutter) verheiratet ist
  • Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen Kindern

Voraussetzung:

Eine Unterhaltsverpflichtung tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, aus seinem Einkommen und/ oder Vermögen Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen Unterhaltsbedarf zu gefährden, also leistungsfähig ist.

Aus diesem Grund ist es im eigenen Interesse des Pflichtigen, der Auskunftspflicht (§ 1605 BGB) innerhalb der gesetzten Frist unbedingt nachzukommen.

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen sind identisch mit den Sachbearbeiter_innen der Grundsicherung im Alter und dauerhafter Erwerbsminderung