Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Wer einen Garten oder ein Gütle besitzt, weiß, dass immer wieder größere Mengen an pflanzlichen Abfällen anfallen. Doch wohin mit Baum- und Strauchschnitt, Reisig, Laub und Gras? Geregelt ist die Entsorgung – auch von pflanzlichen – Abfällen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach §7 sind Abfälle generell zu verwerten, statt sie einfach zu beseitigen (verbrennen). Diese Pflicht gilt, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Voraussetzung:
In Tübingen bieten die drei Häckselplätze in Weilheim, Hagelloch und Pfrondorf die Möglichkeit, pflanzliche Abfälle fachgerecht verwerten zu lassen. Das ist auch wirtschaftlich, denn das Grüngut wird dort kostenlos angenommen und anschließend thermisch genutzt beziehungsweise kompostiert. Alternativ können Grundstücksbesitzer die Abfälle auf dem eigenen Grundstück verrotten lassen. Das geht zum Beispiel, indem das Grüngut liegen gelassen, untergegraben, untergepflügt oder kompostiert wird.
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen auf dem eigenen Grundstück ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Ausnahmsweise verbrennen – geht das?
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen anfallen, dürfen in Einzelfällen verbrannt werden. Dabei sind aber spezielle Vorgaben zu beachten.
Beispiel 1:
Die Abfuhr zum nächstgelegenen Häckselplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (z.B. steile und schwer zugängliche Flächen, Hanglagen) und
- ein Verrotten (z.B. bei steinigem Boden) ist auf dem Grundstück nicht möglich und
- das Verbrennen findet im Außenbereich (außerhalb eines bebauten Gebiets nach § 35 Baugesetzbuch) statt.
Beispiel 2:
Das Schnittgut ist mit Feuerbrand befallen und
- das Verbrennen findet im Außenbereich (außerhalb eines bebauten Gebiets nach § 35 Baugesetzbuch) statt.
Ausnahmsweise verbrennen – welche Kriterien gelten?
Die Abfälle dürfen nur im Außenbereich verbrannt werden.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 200 Meter von Autobahnen
- 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
Die pflanzlichen Abfälle müssen soweit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
Die pflanzlichen Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Das bedeutet, dass sofort nach dem Schnitt keine Verbrennung möglich ist.
Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebensowenig in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Verbrennen ist keine Lösung
Die Beispiele und Kriterien zeigen: Auf den meisten gärtnerischen und landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen nicht möglich und auch nicht erlaubt. Denn wer Grüngut verbrennt, vernichtet das Material einfach. Es kann dann nicht mehr sinnvoll verwertet werden. Außerdem können beim Verbrennen umwelt- und gesundheitsschädliche Rauch- und Geruchsbelästigungen entstehen.
Wer entgegen der Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
Ablauf:
Allgemeine Informationen zur Entsorgung von Häckselgut finden Sie auf der Homepage des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Tübingen unter www.abfall-kreis-tuebingen.de/entsorgen/welche-abfaelle-habe-ich/ oder telefonisch bei der Abfallberatung 07071 - 207-1312.
Bei Rückfragen zu den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen bei der Verwertung und Beseitigung von Abfällen können Sie sich an das Landratsamt Tübingen wenden: Telefon 07071 207-4131.
Wenn geklärt ist, dass Sie die pflanzlichen Abfälle verbrennen dürfen, müssen Sie dies rechtzeitig vorab der Gemeinde als Ortspolizeibehörde anzeigen. Diese prüft, ob eventuell weitere sicherheits- und oder brandschutzrelevanten Punkte beachtet und umgesetzt werden müssen.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
mindestens drei Werktage vor der geplanten Verbrennung
Rechtsgrundlage:
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§2 Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974