Waffenbesitzkarte
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben wollen oder besitzen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. Wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitzkarte erteilt, werden alle weitere Waffen, die Sie erwerben, in diese Karte eingetragen.
Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Wenn Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben wollen oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Wenn Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb Ihrer Wohnung beziehungsweise Geschäftsräume bei sich führen wollen, benötigen Sie außerdem einen Waffenschein. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zwar besonders gekennzeichnete Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erlaubnisfrei erwerben und besitzen – für das Führen dieser Waffen ist jedoch der Kleine Waffenschein notwendig.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für Tübingen ist die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Waffenrechtsbehörde in Verbindung.
Voraussetzung:
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte:
- Alter: grundsätzlich gilt die Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben wollen oder besitzen gilt die Vollendung des 21. Lebensjahres
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim Regierungspräsidium Tübingen erlangen. In bestimmten Fällen kann die Sachkunde auf andere Weise (beispielsweise durch die Jägerprüfung oder für Sportschützen durch Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes) nachgewiesen werden.
- Nachweis eines Bedürfnisses: Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer ergeben.
Ablauf:
Sie müssen bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Die Fachabteilung prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Sachkunde und des Bedürfnisses müssen Sie selbst erbringen.
Hat die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- Eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen.
- Sportschützen: Bescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins über Bedürfnis, Sachkunde und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln
- Jäger: gültiger Jagdschein
- Erben: Erbnachweis, gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben, Sterbeurkunde
- Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
- Gefährdete: Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Außerdem müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wenn Sie eine Waffe (beispielsweise auf Jagdschein) erwerben, müssen Sie dies der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffe in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Kosten:
Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 Euro erhoben.
Sonstiges:
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport muss die Waffe ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis geführt werden; ansonsten benötigen Sie einen Waffenschein für den Transport. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen.
Rechtsgrundlage:
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
- § 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste
- § 1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz – DVOWaffG) (Allgemeine sachliche Zuständigkeit)