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Waffenbesitzkarte im Erbfall

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben, können Sie die erforderliche Waffenbesitzkarte unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser die Schusswaffen berechtigt besessen hat, der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist sowie ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, ist der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste) im Menüpunkt "Rechtsgrundlagen" zu entnehmen.

Sofern kein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen werden kann, muss die Waffe durch ein Blockiersystem gesichert werden. Außerdem ist erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar zu machen.

Tipp: Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe oder haben Sie in der Vergangenheit eine Waffe geerbt, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe in Verbindung zu setzten.

Voraussetzung:

für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall:

  • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind
  • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Nachweis eines Bedürfnisses oder Einbau eines Blockiersystems
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller- oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer ergeben.

Ablauf:

Sie müssen bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.

Den Nachweis der persönlichen Eignung und des persönlichen Bedürfnisses müssen Sie selbst erbringen. Soweit erforderlich, ist der Einbau eines Blockiersystems von Ihnen zu veranlassen. Hat die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterben
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
  • Eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Als Erbe müssen Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Waffen, die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie jedoch unverzüglich der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe melden.

Kosten:

Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Rainer Letsche
Telefon 07071 204-2233
E-Mail rainer.letsche@tuebingen.de
Erik Salomon
Telefon 07071 204-2234
E-Mail erik.salomon@tuebingen.de
Zuständigkeit: Waffenrecht