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Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden

Wer Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden möchte, muss am Wahltag wahlberechtigt sein. Das heißt, man muss am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes innehaben, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Tübingen wohnen und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, muss also im Wählerverzeichnis der Universitätsstadt Tübingen eingetragen sein.

Als Mitglied eines Wahlvorstandes sorgen Sie für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Zu Ihren Aufgaben zählen beispielsweise:

  • die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler prüfen
  • die Stimmzettel ausgeben
  • auf die Einhaltung des Wahlgeheimnisses achten
  • das Wahlergebnis ermitteln

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist. Wahlhelfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten schweigen.

Wer sich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer engagieren möchte, kann sich mit Hilfe des Wahlhelferformulars melden.

Zuständig: