Wahlwerbung in Tübingen
Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG haben politische Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Diesem Auftrag können Parteien nur dann wirksam wahrnehmen, indem sie auch nach außen sichtbar und tätig werden. Gerade im unmittelbaren Vorfeld anstehender Wahlen ist daher das Interesse an Wahlwerbung besonders groß.
Parteien haben in Tübingen folgende Möglichkeiten, Wahlwerbung zu betreiben:
- Informationsstände
- Plakatierung
- Städtische Routensysteme: Laternenmasten, Litfaßsäulen und Anschlagtafeln
- Hartfaserplakate
- Großwerbetafeln
Nähere Informationen sowie Hinweise zum Ablauf der Wahlwerbung in Tübingen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt. Um Ihnen eine Hilfestellung geben zu können und um den Bearbeitungsprozess zu beschleunigen, bitten wir Sie, unser Online-Formular für Wahlwerbung in Tübingen auszufüllen.
Formulare und Merkblätter:
- Merkblatt Wahlwerbung in Tübingen Bundestagswahl am 23. Februar 2025
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung