Baugenehmigung – Werbeanlage beantragen
Werbeanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen. Sie dienen der Ankündigung oder
Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen
beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch
für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören
dazu.
Werbeanlagen dürfen Sie nur nach Genehmigung aufstellen.
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren
Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte
der Leistung.
Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben
wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus),
gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird. - im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, - im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht
genehmigungspflichtig.
Weitere Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen des Bauplanungsrechts, des Verkehrsrechts, des Naturschutzrechts,
des Denkmalrechts oder der Stadt- bzw. Ortsbildsatzungen ergeben.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen können Sie zwischen einem schriftlichen
Antrag auf Baugenehmigung oder auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren wählen. Im Geltungsbereich der Gesamtanlage Altstadt sind alle Werbeanlagen unabhängig von ihrer Größe denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig.
Unterlagen:
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid bzw. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung zum Bau von Werbeanlagen
- Soweit erforderlich ein Foto der Umgebung und die Beschreibung der Standsicherheit
NEU: Einreichen des Digitalen Bauantrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Antrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Neue Anträge werden ab dem 01.01.2024 ausschließlich digital bearbeitet. Die Baugenehmigung wird ebenfalls digital erteilt.
Für Sie bedeutet dies, dass Sie keine Unterlagen in Papierform mehr einreichen müssen.
Bitte senden Sie uns Ihren digitalen Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
Die nachfolgende „Handreichung zur Vorlage der digitalen Bauvorlagen“ ist hierbei zwingend zu beachten.
Bitte geben Sie unbedingt alle relevanten E-Mail-Adressen zur elektronischen Kommunikation an (insb. Entwurfsverfasser und Antragsteller).
Formulare und Merkblätter:
- Antrag Baubeschreibung zum Bau von Werbeanlagen
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid
- Handreichung digitale Bauvorlagen
Kosten:
Zwischen 100 und 5000 Euro, je nach Größe der Werbeanlage.
Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bzw. Nachbar an.
Rechtsgrundlage:
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Zuständig: