Wohngeld beantragen
Das Wohngeld hilft Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen. Es ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Wohnung, in der man wohnt.
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten.
Voraussetzung:
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. - Höhe der Miete beziehungsweise Belastung
- Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst.
- Die Kosten muss die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber selbst aufbringen. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
- Sie können Wohngeld nur für die angemessenen Wohnkosten erhalten. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.
Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Ausschluss vom Wohngeld
Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung einer Sozialleistung die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (Ausschluss von Wohngeld). Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss vom Wohngeld besteht, wenn Sie einen Antrag auf bestimmte Sozialleistungen stellen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
In folgenden Fällen besteht der Ausschluss vom Wohngeld nicht:
- Sie erhalten die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen.
- Sie wechseln vom Bezug einer Sozialleistung in das Wohngeld.
Dadurch wird die Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialleistung beseitigt.
Ablauf:
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der Wohngeldstelle der Universitätsstadt Tübingen einen Antrag persönlich oder schriftlich stellen. Wenn Sie in einem Tübinger Ortsteil wohnen, können Sie sich auch an die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle wenden. Ihr Wohngeldantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen, dieser liegt bei den entsprechenden Stellen aus oder steht hier zum Herunterladen bereit. Formlos eingereichte Anträge bestimmen zwar den Antragszeitpunkt, Sie müssen jedoch einen formellen Antrag nachreichen.
Alternativ können Sie auch direkt online die Anmeldung über das Service-Portal Baden-Württemberg vornehmen: Online-Antrag Wohngeld beantragen
Hinweis: Auch für die Weiterleistung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, den Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen sollten. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.
Unterlagen:
Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise (beispielsweise Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, gegebenenfalls Studienbescheinigung) beifügen.
Formulare und Merkblätter:
- Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für das Wohngeld
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) – für Mieter
- Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) – für Eigentümer
Frist:
Anträge auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen. Damit können Sie die Unterbrechung laufender Wohngeldzahlungen vermeiden.
Kosten:
keine
Rechtsgrundlage:
Wohngeldgesetz (WoGG)