Reisepass – bei Wechsel des Wohnortes ändern
Für Deutsche gilt Ausweispflicht. Diese können Sie durch einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis erfüllen.
Im Reisepass wird nur der Wohnort angegeben. Nach einem Umzug in eine andere Gemeinde müssen Sie den Wohnort in Ihrem Reisepass aktualisieren lassen. Dabei wird der bisherige Wohnort auf Seite 1 des Reisepasses gestrichen und berichtigt. Die Passbehörde kann auch durch einen bestimmten Aufkleber den Wohnort auf einer Seite für amtliche Vermerke ändern.
Tipp: Lassen Sie den Wohnort im Reisepass gleichzeitig mit der Anmeldung des Wohnsitzes ändern.
Hinweis: Wenn Sie als Auslandsdeutscher Ihre alleinige Wohnung im Ausland haben, wird dieser Wohnsitz im Reisepass eingetragen. Bei einem Umzug im Ausland müssen Sie eine Wohnortänderung in Ihrem Reisepass vornehmen lassen.
Voraussetzung:
Sie müssen sich schon bei Ihrer Gemeinde angemeldet haben.
Ablauf:
Für die Aktualisierung Ihres Reisepasses müssen Sie persönlich bei der zuständigen Passbehörde vorbeigehen. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, kann auch eine andere Person mit Vollmacht die Wohnortänderung vornehmen lassen. Wenden Sie sich dazu an die dafür zuständigen Stellen:
- bei Umzug in eine andere Gemeinde: die neue Passbehörde
- bei Wegzug ins Ausland (Auslandsdeutsche):
- im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
- in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Unterlagen:
- Reisepass
- aktuelle Meldebestätigung, wenn die Aktualisierung des Reisepasses nicht gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung erfolgt
Auslandsdeutsche
- bei Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung: Abmeldebestätigung beim letzten Wohnort
- bei Antragstellung in Deutschland: Nachweis über die Wohnung im Ausland
Formulare und Merkblätter:
Frist:
schnellst möglich
Kosten:
keine
Sonstiges:
Lassen Sie Ihren Reisepass nicht ändern, begehen Sie eine Pflichtverletzung.
Weitere Informationen zum Reisepass und wie Sie ihn beantragen, finden Sie im gleichnamigen Kapitel und den dazugehörigen Verfahrensbeschreibungen.
Rechtsgrundlage:
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 15 Passgesetz (PassG) (Pflichten des Inhabers)
- § 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.
- bei Umzug in eine andere Gemeinde: die neue Passbehörde
- bei Wegzug ins Ausland (Auslandsdeutsche):
- im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.