Sonderfall möblierte Wohnungen
Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, wenn eine Wohnung möbliert vermietet wird. Auch hier gelten die Regeln der Mietpreisbremse und der unzulässigen Mietpreisüberhöhungen. Da die Zusammensetzung der Miete im Vertrag häufig nicht angegeben wird, lässt sich der Mietspiegel aber nicht ohne weitere Berechnungen anwenden, um herauszufinden, ob die Miete überhöht ist.
Voraussetzung für die Erhebung eines Möblierungszuschlags ist die Vollmöblierung der Wohnung, wobei die Möblierung eindeutige Gebrauchsvorteile für die Mieter_innen mit sich bringen muss. Eine Teilmöblierung rechtfertig in der Regel keinen Möblierungszuschlag. Zu einer Vollmöblierung gehören Küchenmöbel und -geräte, Schränke, Tische, Stühle, Bett und Lampen.
Bei vollmöblierten Wohnungen muss der Möblierungszuschlag von der Gesamtmiete abgezogen werden, um diese mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen. Für die Berechnung benötigen Sie Angaben, wie teuer und wie alt die Möbel sind. Den Möblierungswert können Mieter_innen als Information von dem oder der Vermieter_in einfordern oder zunächst schätzen.
Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Berechnung. Eine der gängigsten ist es, von einem zehnjährigen Berechnungszeitraum und einem monatlichen Abschreibungssatz von zwei Prozent des Zeitwerts auszugehen (Berliner Modell). Um den monatlichen Möblierungszuschlag zu erhalten, rechnen Sie:
Neuwert der Möblierung ÷ 10 Jahre x Anzahl nicht vergangener Jahre x 0,02
Bei einer Möblierung, die 10.000 Euro gekostet hat und vor vier Jahren angeschafft wurde (d.h. sechs Jahre des Abschreibungszeitraums sind noch übrig), beträgt der monatliche Möblierungszuschlag:
10.000 ÷ 10 x 6 x 0,02 = 120 €
Wenn Sie sich mit der Berechnung unsicher sind oder nach ersten Berechnungen vermuten, dass Ihre Miete überhöht ist, können Sie sich an die städtische Beratungsstelle wenden (siehe Kontakt).