Das gilt bei Indexmiete und Staffelmiete
Ein Mietverhältnis kann Regelungen enthalten, wann und in welcher Höhe die Miete während der Vertragslaufzeit steigt. Typisch sind sogenannte Index- und Staffelmietverträge. Beide Varianten haben vor allem Vorteile für die Vermieterseite. Auf Mieterseite überwiegen die Nachteile.
Solche Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden – meist wird das im Mietvertrag geregelt.
Bei beiden Varianten gilt, dass die Anfangsmiete den Regeln der Mietpreisbremse entsprechen muss, also in vielen Fällen nicht mehr als 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Es wird aber die Kappungsgrenze außer Kraft gesetzt, die eine Erhöhung der Miete um mehr als 15 Prozent innerhalb von drei Jahren ausschließt.
Allerdings gelten die Regelungen über das Verbot der Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz sowohl bei der Ausgangsmiete zu Mietbeginn als auch für jede vereinbarte Mieterhöhung. Demnach handeln Vermieter_innen ordnungswidrig, wenn sie ein geringes Wohnungsangebot dazu ausnutzen, um eine unangemessen hohe Miete zu verlangen.
Indexmiete
Bei der Indexmiete wird die Entwicklung der Miete an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt. In Zeiten hoher Preissteigerungen steigt die Miete also besonders stark. Andere Mieterhöhungen sind jedoch weitgehend ausgeschlossen. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist nur möglich, wenn die baulichen Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt werden mussten, die von dem_der Vermieter_in nicht zu vertreten sind.
Eine Änderung der Miete muss schriftlich geltend gemacht werden. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben, bevor eine neue Anpassung erfolgen darf. In der Erklärung der Mieterhöhung müssen der alte (entweder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der letzten Mieterhöhung) und der neue Index, die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag angegeben sein. Die Differenz des alten und neuen Index in Prozent umgerechnet ist der Betrag der Mieterhöhung. Die geänderte Miete ist ab dem Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu bezahlen. Diese Form der Mieterhöhung bedarf keiner Zustimmung der Mieter.
Staffelmiete
Beim Staffelmietvertrag müssen die jeweiligen Erhöhungen im Vertrag ausgewiesen sein. Prozentuale Steigerungsbeträge sind nicht zulässig. Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen. Im Gegensatz zur Indexmiete gilt weiterhin, dass keine Erhöhung gegen die Mietpreisbremse verstoßen darf, also in der Summe mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.