Liegt eine Mietpreisüberhöhung oder Mietwucher vor?
Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz handelt ein Vermieter ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig eine unangemessen hohe Miete (20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) verlangt. Liegt die Miete deutlich zu hoch (mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete), stellt das sogar eine Straftat dar (Mietwucher nach § 291 StGB).
Sind Sie der Meinung, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Beratungsstelle auf. Das geht telefonisch oder mit dem Formular Hinweis auf Verdacht der Mietpreiserhöhung gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG). Auch wenn Sie sich nicht ganz sicher sind und sich eine Beratung wünschen, steht Ihnen die Beratungsstelle gerne unter der Hotline (siehe Kontakt) zur Verfügung. Mietenden entstehen in den Verfahren keine Kosten.