Wird die Kappungsgrenze nicht eingehalten?
Ein Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent an das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete (= absolute Obergrenze für die Mieterhebungen) anheben. Die Kappungsgrenze gilt allerdings nicht, wenn der oder die Vermieter_in einen Zuschlag zur Miete auf dem Wege der „Modernisierungsumlage“ erhebt.
Wer eine Wohnung vermietet, kann pro Jahr bis zu acht Prozent der Kosten einer Modernisierung auf die Miete umlegen. Dabei darf sich die Miete um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter erhöhen. Lag die Miete vor der Modernisierung niedriger als sieben Euro, dann darf die Miete um nicht mehr als zwei Euro erhöht werden.