Krippe oder Kindergartenplatz
Krippenplätze für Kinder bis drei Jahre
In den meisten Einrichtungen werden Kinder ab einem Jahr in der Krippe aufgenommen. Einige wenige Einrichtungen in freier Trägerschaft nehmen bereits Kinder unter einem Jahr auf. Die Anmeldung für einen Krippenplatz muss mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn über das Elternportal bei der ZAK eingegangen sein.
Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz
Seit dem 1. August 2013 gilt ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens sechs Monate zuvor bei der zentralen Anmeldestelle angemeldet wurde. Der Rechtsanspruch bezieht sich nicht auf eine bestimmte Einrichtung und kann bei Kindern unter drei Jahren auch durch einen Platz in der Kindertagespflege erfüllt werden.
Kindergartenplätze für Kinder ab drei Jahren
Ab dem 3. Geburtstag können Kinder im Kindergartenbereich aufgenommen werden. Die Anmeldung dafür muss mindestens sechs Monate zuvor über das Elternportal bei der ZAK eingegangen sein.
Kind ist schon zwei Jahre alt: Krippe oder Kindergarten?
Grundsätzlich sind Kinder mit zwei Jahren noch Krippenkinder. Beachten Sie aber unbedingt: Auch Kinder, die noch auf der Warteliste für einen Krippenplatz stehen und im laufenden Kalenderjahr drei Jahre alt werden, müssen spätestens bis zum 31. Januar für einen Ü3-Kindergartenplatz angemeldet werden. Dies ist wichtig, denn falls sie keinen Krippenplatz mehr bekommen können, müssen sie unbedingt für die nächste Hauptvergaberunde auf der richtigen Warteliste für einen Ü3-Kindergartenplatz geführt werden.
Beispiel: Kinder mit Geburtsjahrgang 2023 müssen bis spätestens Ende Januar 2026 für einen Ü3-Kindergartenplatz angemeldet werden. Für die nachfolgenden Jahrgänge verschieben sich die Fristen immer um ein Jahr.
Kinder, die im Zeitraum von August bis Dezember drei Jahre alt werden, werden im Jahr ihres dritten Geburtstags nicht mehr auf einen Krippenplatz aufgenommen.
Anmeldung außerhalb der Hauptvergabe
Anmeldungen, die sich auf einen Platz im laufenden Kindergartenjahr beziehen, sind jederzeit möglich. Dies betrifft Kinder, die erst nach der Frist für die Hauptvergabe geboren sind und für die ein Platz noch im laufenden Kindergartenjahr gewünscht wird. Ebenso betrifft dies Familien, die nach Ablauf der Fristen für das Hauptvergabeverfahren zuziehen und möglichst zeitnah einen Platz wünschen.
Platzzuteilungen für diesen Zeitraum sind nicht planbar. Sie können nur erfolgen, wenn ein Platz durch Abmeldung frei wird oder aus internen Gründen gesperrte Plätze wieder belegt werden können. Kann zum gewünschten Termin keine Zuteilung erfolgen, bleibt die Anmeldung bis zu einer Platzzuteilung weiter aktiv. Kann im laufenden Kindergartenjahr keine Zuteilung erfolgen, wird die Anmeldung automatisch ins nächste Hauptvergabeverfahren übernommen. Auch für Aufnahmen im laufenden Kindergartenjahr gilt, dass das Kind sechs Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin angemeldet worden sein muss. Eine frühere Anmeldung ist möglich, bringt jedoch keinen Vorteil.
Absageinformationen werden außerhalb des Hauptvergabeverfahrens nicht verschickt. Die Familien werden vom Träger der Einrichtung informiert, wenn ein Platz gefunden wurde.