Wahlwerbung in Tübingen möglichst bis 5. Januar beantragen
Pressemitteilung vom 19.12.2024
Parteien und Einzelpersonen, die im Vorfeld der anstehenden Bundestagswahlen für sich werben wollen, können das in Form von Plakaten und Informationsständen im Stadtgebiet tun. Hierfür benötigen sie eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Öffentlich kostenfrei werben dürfen Parteien und Einzelpersonen ab dem 11. Januar, so ist es gesetzlich vorgeschrieben.
„Erfahrungsgemäß ist das Interesse an dieser Werbung immer sehr groß. Die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe bittet deshalb, die Anträge möglichst bis Sonntag, 5. Januar 2025, zu stellen, damit sie schnell bearbeitet werden können“, sagt Lukas Haderlein, Leiter der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe.
Parteien und Einzelpersonen haben in Tübingen die Möglichkeit, mittels Informationsständen und Plakaten Wahlwerbung zu betreiben. Dafür stehen ihnen folgende Optionen zu Verfügung: die städtischen Routensysteme an Laternenmasten, Litfaßsäulen und Anschlagtafeln sowie Hartfaserplakate
und Großwerbetafeln. Welche Bestimmungen dabei zu beachten sind, hat die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe in einem Merkblatt zusammengestellt, das man unter www.tuebingen.de/wahlwerbung findet. Die Antragstellung für die Genehmigung zur Wahlwerbung erfolgt über ein Online-Formular.