Grundsteuerreform: Veränderungen für Steuerpflichtige und offener Brief von OB Palmer
Pressemitteilung vom 18.02.2025
Zu Jahresbeginn ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Das neue Landesgrundsteuergesetz wurde notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung als verfassungswidrig eingestuft hatte. In Tübingen hat der Gemeinderat im November 2024 neue Hebesätze für Grundsteuer A und B sowie die Einführung einer neuen Grundsteuer C auf unbebaute Grundstücke beschlossen. Das führt nun bei vielen Steuerpflichtigen zu Veränderungen der Steuerlast.
Der neue Hebesatz für die Grundsteuer A auf land- und forstwirtschaftliche Flächen beträgt 480 Prozent. Der neue Hebesatz für die Grundsteuer B auf betriebliche und private Grundstücke beträgt 270 Prozent. Der Hebesatz für die neue Grundsteuer C auf unbebaute, aber baureife Grundstücke beträgt das Doppelte, nämlich 540 Prozent. Dadurch sollen baureife Grundstücke aktiviert und ein Anreiz für neuen Wohnraum auf bereits erschlossenen Bereichen geschaffen werden. Außerdem soll die Steuer der Spekulation mit unbebauten Grundstücken entgegenwirken. Tübingen ist eine von drei Kommunen in Baden-Württemberg, die eine Grundsteuer C erheben. Welche Flurstücke davon betroffen sind, ist der Allgemeinverfügung vom 17. Februar 2025 zu entnehmen, die auf der städtischen Internetseite unter www.tuebingen.de/bekanntmachungen abrufbar ist.
Die Berechnung der neuen Hebesätze für Grundsteuer A und B erfolgte aufkommensneutral. Das bedeutet, dass die Universitätsstadt Tübingen mit der Grundsteuerreform keine höheren Einnahmen als bisher erzielen möchte. Es kommt allerdings zu einer Umverteilung der Steuerlast: In der Tendenz werden ältere Gebäude und Häuser mit großen Grundstücken belastet, Gebäude jüngeren Datums und mit einer großen Zahl von Wohnungen auf kleinen Grundstücken werden entlastet. Aufgrund vieler Nachfragen dazu hat Oberbürgermeister Boris Palmer einen offenen Brief verfasst, der auf der städtischen Internetseite unter www.tuebingen.de/brief-grundsteuer abrufbar ist.
Im Zuge der Grundsteuerreform wurden alle Grundstücke sowie die Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet. Dafür mussten die Eigentümer_innen eine Grundsteuererklärung abgeben, woraufhin das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Auf dieser Grundlage erhebt die Universitätsstadt Tübingen die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2025. Ihren Grundsteuerbescheid haben die meisten Steuerpflichtigen seit Mitte Januar mit der Post erhalten. Bei Fragen dazu können sich Eigentümer_innen telefonisch unter 07071 204-2220 oder per E-Mail an grundsteuer@tuebingen.de an die Stadtverwaltung wenden. Für eine Auskunft muss das Buchungszeichen bereitgehalten werden. Die Telefon-Hotline zur Grundsteuer ist montags und donnerstags von 13.30 bis 17 Uhr sowie dienstags, mittwochs und freitags von 9 bis 12 Uhr besetzt.