Tübinger Verpackungssteuer bleibt in Kraft
Pressemitteilung vom 24.05.2023
Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden, nachdem die Universitätsstadt Tübingen Revision gegen das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim eingelegt hatte.
„Das Urteil bestätigt, dass sich unsere Hartnäckigkeit gelohnt hat. Jetzt ist auch rechtlich anerkannt, was wir in Tübingen seit eineinhalb Jahren sehen: Die Verpackungssteuer wirkt, bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer.
Die Verpackungssteuer zahlen müssen alle Betriebe in Tübingen, die Einwegverpackungen entsprechend der Verpackungssteuersatzung verkaufen. Einwegverpackungen und Einweggeschirr werden mit jeweils 50 Cent netto besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent netto. Die Verpackungssteuer gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
Nach der Änderung der Satzung durch den Gemeinderat in den wenigen Punkten, die das Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft hat, wird die Stadtverwaltung die rund 440 betroffenen Betriebe schriftlich auffordern, eine Steuererklärung abzugeben, und auf dieser Grundlage die Steuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 versenden.
Weitere Informationen
www.bverwg.de/de/pm/2023/40