Verpackungssteuer: Formulare für die Steuererklärung werden verschickt
Pressemitteilung vom 19.09.2023
Die Universitätsstadt Tübingen beginnt mit der Veranlagung der Verpackungssteuer, die seit 1. Januar 2022 gilt. Deshalb erhalten die rund 440 Betriebe in Tübingen, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben, in diesen Tagen Post von der Stadtverwaltung mit einem Formular für die Steuererklärung für das Jahr 2022. In der Steuererklärung müssen die Verkaufsstellen angeben, wie viele Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck sie im vergangenen Jahr an ihre Kundschaft ausgegeben haben. Das ausgefüllte Formular ist innerhalb von vier Wochen an die Stadtverwaltung zurückzuschicken.
Nach Prüfung der Angaben erhalten die Betriebe einen Steuerbescheid und müssen die Verpackungssteuer für das Jahr 2022 zahlen. Sie beträgt 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie Trinkhalm oder Eislöffel. Die Verpackungssteuer wird gemäß den Anpassungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Die mögliche Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Stadtverwaltung hat in den vergangenen Jahren alle potenziell steuerpflichtigen Betriebe mehrfach schriftlich und in Veranstaltungen über die Verpackungssteuer informiert. Die meisten haben sich bereits durch eine Umstellung des Kassensystems mit einer Zusatztaste für die Verpackungssteuer darauf eingestellt. Viele Verkaufsstellen haben zudem auf Mehrwegangebote umgestellt.