Häufige Fragen zum Heizungstausch und Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Was gilt für neue Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden?
Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG; § 71, Absatz 8) gilt für bestehende Gebäude in Tübingen bis zum 30. Juni 2028, dass auch neue Heizungsanlagen eingebaut werden dürfen, die noch nicht mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch denken Sie daran, dass fossile Energien den Klimawandel befeuern und deshalb diese Energieträger der (steigenden) CO2-Steuer unterliegen.
Die 65-Prozent-Pflicht für Erneuerbare kann zum Beispiel erfüllt werden durch einen Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in sehr gut gedämmten Gebäuden), eine Biogas-Heizungsanlage oder eine Solarthermie-Anlage. Dabei gibt das Gebäudeenergiegesetz im §71 jeweils noch entsprechende Ergänzungen im Detail ab.
Jedoch kann der Gemeinderat auf Basis eines kommunalen Wärmeplans sogenannte Wärmenetz- oder Wasserstoff-Ausbaugebiete formell beschließen. Dann greift einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses in diesen Gebieten die Pflicht zum Einsatz von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien laut Gebäudeenergiegesetz (GEG; § 71, Absatz 1 und Absatz 8).
Was gilt für Neubaugebiete?
Bei dem Einbau einer neuen Heizung in Gebäude in einem Neubaugebiet gilt die 65-Prozent-Erneuerbare Energien-Pflicht ab 1. Januar 2024.
Was gilt für Neubauten in Baulücken?
Bei dem Einbau von Heizungen in Neubauten in Baulücken gelten die gleichen Übergangsfristen wie bei Bestandsgebäuden beim Austausch von bestehenden Heizungsanlagen (GEG; § 71, Absatz 10).
Was gilt für bestehende Heizungsanlagen? Muss ich meine Heizung austauschen?
Nur Gas- und Ölheizungen, die 30 Jahre und älter sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen ausgetauscht werden. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen, auch wenn diese nicht immer energieeffizient sind.
Fossile Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 fossil betrieben werden. Spätestens ab Ende 2044 muss jedoch ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen (GEG; § 72, Absatz 4).
Defekte Heizungen können repariert werden. Bei Heizungen, die nicht mehr repariert werden können, gibt es lange Übergangsfristen (GEG; § 71i).
Macht das Gebäudeenergiegesetz weitere Vorgaben, wenn ich eine fossile Heizung einbaue?
Ja, bei dem Einbau von Heizungen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ab dem 1. Januar 2024 gibt es unter anderem folgende Vorgaben:
- Eine verbindliche Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO2-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen (GEG; § 71, Absatz 11).
- Ab 2029 ist der Einsatz von Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder grüner oder blauer Wasserstoff verpflichtend. Dabei steigen die Anteile: 15 Prozent in 2029, 30 Prozent in 2035, 60 Prozent in 2040 und 100 Prozent in 2045 (GEG, § 71, Absatz 9).
Muss ich weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg beachten?
Ja, unabhängig vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes gilt in Baden-Württemberg das EWärmeG. Es sieht einen Einsatz von 15 Prozent erneuerbaren Energien oder Ersatzmaßnahmen beim Austausch von Heizungsanlagen vor.
Was gilt für Etagenheizungen in Bestandsgebäuden?
Für Etagenheizungen gilt die gleiche Übergangsphase bis Mitte 2028, es sei denn, es liegt bereits früher eine Entscheidung über eine Ausweisung zum Neu- bzw. Ausbau eines Wärmegebietes oder Wasserstoffnetzausbaugebietes vor.
Nach Ende dieser Übergangsphase ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung muss entschieden werden, ob die Wärmeversorgung zentralisiert oder weiter dezentralisiert erfolgen soll. Bei einer Entscheidung für eine Zentralisierung gibt es weitere acht Jahre Zeit, um diese umzusetzen.
Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden. Falls innerhalb der ersten fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral erfolgen soll, müssen alle nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen (GEG; § 71l).
Welche Rolle spielt der kommunale Wärmeplan von Tübingen?
Tübingen hat im Mai 2023 einen kommunalen Wärmeplan (KWP) veröffentlicht. Der KWP ist ein strategisches Planungsinstrument für die Stadtverwaltung und die Stadtwerke. Für Energieberaterinnen und -berater kann er als Grundlage für die individuelle Beratung rund um das Thema Wärmeversorgung von Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern dienen. Dabei hat der KWP keinerlei rechtliche Auswirkung. Aus dem KWP ergibt sich deshalb keine Pflicht, auf eine andere Heizung umzusteigen.
Jedoch kann der Gemeinderat auf Basis eines KWPs sogenannte Wärmenetz- oder Wasserstoff- Ausbaugebiete formell beschließen. Dann greift einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses in diesen Gebieten die Pflicht zum Einsatz von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien laut Gebäudeenergiegesetz (GEG; § 71, Absatz 1 und Absatz 8).
Weitere Informationen
Das GEG in der Fassung vom 19. Oktober 2023 ist online zu finden unter: www.geg-info.de
Weitere häufige Fragen (FAQ) finden Sie auf der Seite der Bundesregierung unter: www.energiewechsel.de