Regenwasserbeseitigung
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zum Abwasser zählt auch Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
Wird Regenwasser der Kanalisation zugeführt, wird dafür eine Niederschlagswassergebühr abgerechnet. Soweit Grundstücke einschließlich des auf ihnen anfallenden Niederschlagswassers nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, soll Niederschlagswasser durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist.
Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Dies gilt insbesondere im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten und auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Gleiches gilt für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.
Hinweis: Wird Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zwecke seiner schadlosen Beseitigung eingeleitet, ist dies erlaubnisfrei, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser versickert wird. Erlaubnisfrei ist die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser auch dann, wenn diese in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
Unabhängig hiervon ist im Baugenehmigungsverfahren immer nachzuweisen, dass die Entwässerung des Grundstückes sichergestellt ist.
Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser, welches von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt, ist dem Landratsamt als der unteren Wasserbehörde anzuzeigen, soweit die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.
Ablauf:
Bitte beantragen Sie schriftlich über Ihren Planer mit den unten aufgeführten Unterlagen die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser beim Landratsamt Tübingen, Abteilung Umwelt und Gewerbe, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
Unterlagen:
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, beispielsweise über die Dachdeckung)
- Übersichtslageplan
- Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-DVWK-Arbeitsblatt A 138
- Ermittlung der zum Abfluss kommenden Wassermengen unter Angabe des Bemessungsregens, der Flächengrößen und Art der Flächenbefestigung
- Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
- Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise maximalen Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)
Hinweis: Im Einzelfall müssen eventuell weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Kosten:
Die für die Erlaubnis erhobenen Gebühren bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners.
Rechtsgrundlage:
- § 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis)
- § 3 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Vorbehalt)
- § 45a Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Grundsatz)
- § 45b Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Verpflichtung zur Beseitigung)
- Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser