Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Als Angehörige der verstorbenen Person müssen gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge Sie für die Bestattung sorgen. Die Kosten dafür müssen Sie vorrangig als Erbe, an zweiter Stelle Sie als unterhaltspflichtige bzw. sonstige angehörige Person tragen. Entstandene Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es Ihnen als gesetzlich verpflichteter Person - abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann.
Es übernimmt die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung (auch Feuerbestattung). Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes.
Voraussetzung:
Das Sozialamt übernimmt die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Die Erbinnen und Erben können sie nicht aus eigenen Mitteln tragen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme verpflichtet sind.
Ablauf:
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie können diesen Antrag durch formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie dann entweder persönlich abgeben oder übersenden.
Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt die Abteilung Soziale Angebote nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht beglichen.
Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden. Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.
Unterlagen:
Nachweise der verstorbenen Person:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
- Ehefrau oder Ehemann
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkelkinder
- Großeltern
- Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- sonstige Erbinnen und Erben
Nachweise der antragstellenden Person:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit dem zuständigen Sozialamt zu besprechen.
Rechtsgrundlage:
- § 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)
- § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Bestattungskosten)
- § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (Bestattungspflichtige)
Zuständig:
- Wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
- Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen