Erdbestattung
Der Verstorbene wird in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt.
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (beispielsweise Grabpflege) sind in der Friedhofssatzung der Universitätsstadt Tübingen festgelegt. Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
Voraussetzung:
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Bestattung vorgenommen werden kann:
- Der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk)
- Die Todesart ist nicht (mehr) ungeklärt, beziehungsweise die Freigabe der Leiche erfolgte durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts
Ablauf:
Eventuell muss bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragt werden.
Unterlagen:
Frist:
Die Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss innerhalb von vier Tagen durchgeführt werden. Diese Frist kann auf Antrag durch das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung des Stadtkreises verlängert werden, wenn keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.
Kosten:
Die Grabnutzungsgebühren können der aktuellen Gebührensatzung für das Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) entnommen werden.
Rechtsgrundlage:
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattungsG)
- Friedhofssatzung der Universitätsstadt Tübingen (alle außer Stadtfriedhof)
- Friedhofsatzung für den Stadtfriedhof Tübingen
Zuständig:
Der jeweilige Friedhofsträger