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Erlaubnis für Spielhallen

Wenn Sie im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/ oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/ oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (beispielsweise Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Hinweis: Eine Spielhalle im Sinne des Landeglücksspielgesetzes (LGlüG) ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.

Voraussetzung:

Wenn folgende Fälle zutreffen, erhalten Sie keine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle:

  • Der Gewerbetreibende ist nicht hinreichend zuverlässig: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind, und zwar wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes.
  • Die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, des Internetverbots, der Werbebeschränkungen, den Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 7 LGlüG und der Aufklärung über Suchtrisiken nicht gewährleistet werden.
  • Die Mitwirkung am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spieler nicht sichergestellt ist.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen: Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.
  • Der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.

Bei der Errichtung von Spielhallen muss folgendes beachtet werden:

  • Spielhallen müssen untereinander einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, haben.
  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
  • Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten.

Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.

Ablauf:

Den Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen müssen Sie persönlich bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einreichen.

Unterlagen:

  • Formloser Antrag
  • Vorlage des Sozialkonzeptes (§ 7 LGlüG)
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
  • Eventuell Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (beispielsweise Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich u.a. nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlage:

§§ 41,42 Landesglücksspielgesetz (LGlüG)

Zuständig:

Regierungspräsidium Karlsruhe (Referat 86 - Lotterie- und Glücksspielrecht)

Ihre Ansprechpersonen:

Zentraler Kontakt
E-Mail gaststaetten@tuebingen.de
Elena Dröws
Telefon 07071 204-2617
E-Mail elena.droews@tuebingen.de