Gaststättenerlaubnis
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle ausgibt und wenn der Betrieb jedem oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedem oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (beispielsweise Imbisswagen auf Märkten, Volksfesten).
Keine Erlaubnis braucht, wer Folgendes verabreicht:
- Alkoholfreie Getränke
- Unentgeltliche Kostproben
- Zubereitete Speisen
- In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
Die Gaststättenerlaubnis kann unter anderem als Neukonzession, Konzession nach Umbauten und als Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter erteilt werden.
Voraussetzung:
Die Erlaubnis wird versagt, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (beispielsweise alkoholsüchtig ist oder zu befürchten ist, dass Gesetze des Jugendschutzes nicht eingehalten werden).
- Die Räume, die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmt sind, wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind und sie insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht genügen
- Die Räume, die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmt sind, von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können. Das gilt für Räume, die in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
- Der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt
- Der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9 Gaststättengesetz) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Ablauf:
Den Antrag auf Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich und persönlich bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Führungszeugnis für behördliche Zwecke
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für behördliche Zwecke
- Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Kopie der Negativbescheinigung
- Pachtvertrag
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
- Bescheinigung vom Finanzamt in Steuersachen, aus der hervorgeht, ob die festgesetzten und fälligen Steuern und steuerlichen Erklärungspflichten erfüllt sind
- Gewerbeanmeldung
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit im Einzelfall kann neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente angefordert werden, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (beispielsweise Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Sonstiges:
Bei Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Rechtsgrundlage:
- § 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
- § 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
- § 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Verfahren)
- Verwaltungsgebührensatzung