Gewerbesteuer
Mit der Gewerbesteuer werden Gewerbebetriebe und ihre objektive Ertragskraft besteuert. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden. Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich oder zuzüglich bestimmter Beträge. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.
Hinweis: Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Keine Gewerbesteuer muss für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, freie Berufe und andere selbstständige Arbeiten geleistet werden.
Ablauf:
Die Gewerbesteuererklärung müssen Sie beim Finanzamt Tübingen einreichen. Als ersten Schritt berechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag. Dieser beträgt derzeit 3,5 Prozent des Gewerbeertrags. Der ermittelte Steuermessbetrag wird mit einem sogenannten "Hebesatz" multipliziert. Der Hebesatz der Universitätsstadt Tübingen beträgt 390 Prozent.
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung aus dem Gewerbesteuerbescheid. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu beantragen.
Hinweis: Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt und die Gewerbesteuer in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Die Gewerbesteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis 31. Mai abgeben. Sie müssen vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.