Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.
Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.
Die Grundsicherung umfasst im Einzelnen
- den gültigen Sozialhilferegelsatz,
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
- Mehrbedarfe
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
- bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist,
- einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung).
Voraussetzung:
Voraussetzungen sind:
- Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
- kein verwertbares Vermögen
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.
Ablauf:
Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt. Sie können die Grundsicherung durch formloses Schreiben, persönlich bei der Fachabteilung Soziale Hilfen der Stadt Tübingen oder mit den unten angeführten Online-Antragsformularen beantragen. Das ausgefüllte Antragsformular und die Anlagen können Sie entweder persönlich abgeben oder übersenden.
Unterlagen:
- Personalausweis
- Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Formulare und Merkblätter:
- "Hauptantrag": Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- 1. Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse
- 2. Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse
- 3. Anlage Unterkunftskosten bei Mietwohnungen / Mietbescheinigung
- 4. Anlage Unterkunftskosten bei Wohneigentum
- 5. Anlage Unterhaltsforderungen und -ansprüche
- 6. Anlage Beruflicher Werdegang
- Datenschutzerklärung Soziale Hilfen
Rechtsgrundlage:
- § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
- § 43 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen)
- § 44 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Besondere Verfahrensregelungen)
- § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)
Zuständig:
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