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Grundsteuer

Die Universitätsstadt Tübingen erhebt Grundsteuer auf in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz. Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).

Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.

Voraussetzung:

Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück. Als Grundbesitz zählen:

  • Bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum
  • Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungserbbaurechte
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
  • Betriebsgrundstücke

Ablauf:

Das Finanzamt Tübingen muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen. Der Einheitswert wird wesentlich von Beschaffenheit und (Miet-) Wert eines Grundstücks beeinflusst. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
  • Für Einfamilienhäuser: für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
  • Für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
  • Für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille

Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt an die Gemeinde/Stadt weitergegeben und dort mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz der Universitätsstadt Tübingen beträgt bei der Grundsteuer A 360 Prozent und bei der Grundsteuer B 660 Prozent.

De errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an diese Grundlagenwerte gebunden.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist grundsätzlich in vier Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen.

Abweichend hiervon kann von den Steuerpflichtigen bis zum 30. September beantragt werden, dass ab dem Folgejahr die gesamte Steuerschuld für das Jahr am 1. Juli des Jahres zu entrichten ist. Ein Widerruf dieser beantragten Zahlungsweise kann jederzeit ebenfalls bis zum 30. September eines Jahres erfolgen und wirkt ab dem folgenden Jahr.

Sonstiges:

Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, muss das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber neu festsetzen. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.

Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).

Grundsteuerreform:

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, muss die Grundsteuer jährlich gezahlt werden. Nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben Bund und Länder die Grundsteuer reformiert. Ab dem 1. Januar 2025 verlieren die bisherigen Einheitswerte ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden. Damit die Städte und Gemeinden auf Basis der neuen grundsteuerrechtlichen Bewertung wirksam ihre Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 erheben können, bedarf es für jede einzelne wirtschaftliche Einheit einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt. Das bedeutet: Alle Steuerpflichtigen – also Grundstückseigentümer_innen bzw. Erbbauberechtigte – müssen die relevanten Daten, insbesondere die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert, mit einer elektronischen Steuererklärung übermitteln. Dazu haben sie im Laufe des Jahres 2022 ein Anschreiben von der Finanzverwaltung des Landes erhalten, nicht von der Stadtverwaltung. Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch die Kommunen erhalten die benötigten Daten.

Auf dieser Basis kann jede einzelne Stadt und Gemeinde bis Anfang 2025 den kommunalen Hebesatz berechnen und beschließen. Anschließend erstellt und versendet die Kommune die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Die bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen für die Berechnung der Grundsteuer gelten noch bis 2024 weiter. www.grundsteuer-bw.de

Hinweis: Informationen zur Grundsteuerreform, die ab 2025 gilt, finden Sie im Dokument „Hinweise zur Grundsteuerreform“ unter „Formulare und Merkblätter“.

Das Finanzamt Tübingen hat angefangen, die ersten Grundstückseigentümer anzuschreiben und zur Abgabe einer Grundsteuer-Feststellungserklärung aufzufordern. Dies soll voraussichtlich bis zum 30. Juni abgeschlossen sein. Die Erklärungen sollen dann bis zum 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Die Grundstückseigentümer müssen u.a. den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße angegeben. Diese Daten sind ab dem 1. Juli 2022 auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de abrufbar. Dort sind auch weitere Informationen vorhanden.

Zum Anschauen

 ELSTER-Ausfüllhilfe zur Grundsteuer für Baden-Württemberg (YouTube-Video)

Rechtsgrundlage:

Grundsteuergesetz (GrStG)

Bewertungsgesetz (BewG)

Zuständig:

Für die Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ist das Finanzamt Tübingen zuständig.

Ihre Ansprechpersonen:

Zentraler Kontakt
Telefon 07071 204-2220
E-Mail grundsteuer@tuebingen.de