Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts
(z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege)
Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes) - Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
(wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen) - weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen
(z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung) - Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
(z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge) - Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
- Kindergeld
Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
Pauschalierte monatliche Regelleistungen ab 01.01.2024:
- Alleinstehende: 563 Euro
- Bedarfsgemeinschaften:
- zwei volljährige Eheleute beziehungsweise Personen die in einer Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt leben: 1.012 Euro (zwei Mal 506 Euro)
- Volljährige in Einrichtungen oder Volljährige (18 bis 24 Jährige) im Elternhaus: 451 Euro
- Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahre: 471 Euro
- Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahre: 390 Euro
- Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre: 357 Euro
Hinweis: Sie erhalten grundsätzlich keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Voraussetzung:
- Bedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. Es gelten bestimmte Einkommensgrenzen beziehungsweise Vermögensfreigrenzen. - Keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte
(beispielsweise gegen Eltern, geschiedenen Ehegatten, Vater des Kindes) - Erwerbsunfähigkeit
Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (beispielsweise Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen) - Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Leistungen erhalten auch Personen, die mit Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Ablauf:
Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist von den individuellen Lebensumständen der antragstellenden Person abhängt. Wenn Sie in Tübingen oder in einem Stadtteil von Tübingen wohnen, ist es am besten, wenn Sie möglichst mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Fachabteilung Soziale Hilfen der Stadt Tübingen einen persönlichen Termin vereinbaren oder zu den Sprechzeiten vorbeikommen.
Bei Bewilligung werden die Geldleistungen am Monatsanfang auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.
Achtung: Verfügen Sie über kein Konto und geben Sie im Antrag auch nicht die Kontoverbindung eines Dritten an, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisungen zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten haben Sie zu tragen, außer Sie weisen nach, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (Vorlage einer Bescheinigung der Bank). Eine Barscheck-Auszahlung ist in der Regel nicht möglich.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der Fachabteilung Soziale Hilfen der Stadt Tübingen mitzuteilen.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Gegebenenfalls Mutterpass
- Nachweise über das Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
(beispielsweise Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) - Nachweise über vorhandenes Vermögen
(beispielsweise Sparguthaben) - Nachweise über die Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
(beispielsweise Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge) - Gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Formulare und Merkblätter:
- "Hauptantrag": Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- 1. Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse
- 2. Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse
- 3. Anlage Unterkunftskosten bei Mietwohnungen / Mietbescheinigung
- 4. Anlage Unterkunftskosten bei Wohneigentum
- 5. Anlage Unterhaltsforderungen und -ansprüche
- 6. Anlage Beruflicher Werdegang
- Datenschutzerklärung Soziale Hilfen
Frist:
Den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie jederzeit stellen. Die Leistungen werden aber grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume gewährt.
Rechtsgrundlage:
- § 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)
- § 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- §§ 27 – 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zum Lebensunterhalt)
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