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Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten

Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe, Ausstellung oder einen Markt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.

Messen, Ausstellungen und Märkte sind von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit. Die Veranstaltung wird von der Fachabteilung Ordung und Gewerbe jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.

Hinweis: Ob und wie Märkte und Veranstaltungen 2021 stattfinden werden, hängt von der Entwicklung der Corona-Pandemie ab.

Voraussetzung:

  • Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung, beispielsweise müssen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher getroffen werden. Das Gesetz unterscheidet bei den Voraussetzungen zwischen Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten
  • Geeigneter Veranstaltungsort (beispielsweise dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)

Ablauf:

Sie müssen die Festsetzung beantragen. Hierzu reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
  • Kurze Beschreibung der Veranstaltung
  • Angaben zum Warensortiment

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.

Unterlagen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei eingetragenen Unternehmen einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit in der Regel ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Belegungsplan der vorgesehenen Räume/ Flächen
  • Gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • Gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (beispielsweise Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Sonstiges:

Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Zentraler Kontakt
E-Mail veranstaltungen.ordnung@tuebingen.de
Marion Thomma
Telefon 07071 204-2633
E-Mail marion.thomma@tuebingen.de