Hilfe zur Pflege beantragen
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.
Anspruch darauf haben Sie, wenn Sie
- aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- Hilfe im Alltag (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen und zwar
- in erheblichem oder höherem Ausmaß und
- auf Dauer (für mindestens sechs Monate).
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.
Hilfe zur Pflege können Sie erhalten für:
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
Voraussetzung:
- Sie müssen erheblich oder in einem höheren Maß pflegebedürftig sein. Das richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Leistungen sind auch dann möglich, wenn ein geringeres Pflegebedürfnis über eine kürzeren Zeitraum besteht.
- Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
Ablauf:
Bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden kann, muss der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt und geklärt werden, ob eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung nötig ist.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege ist bei der Fachabteilung Soziale Hilfen der Stadt Tübingen zu stellen. Ausgenommen hiervon ist der vollstationäre Bereich der Hilfe zur Pflege im Alten- und Pflegeheim. Wenden Sie sich bitte hierfür an den Landkreis Tübingen, Abteilung Soziales, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen.
Vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin für ein persönliches Gespräch, damit geklärt werden kann, welche Unterlagen und welche Nachweise Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen. Die zuständige Stelle prüft dann anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die von eventuell unterhaltspflichtigen Angehörigen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, bekommen Sie eine monatliche Auszahlung.
Hinweis: Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich bitte zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Für den Antrag auf Pflegeleistungen bitte den unten genannten Hauptantrag und 5 Anlagen (ohne beruflichen Werdegang) verwenden. Darüber hinaus benötigte Unterlagen (Pflegegutachten, Atteste, Kostenvoranschlag, bereits vorhandene Rechnungen usw.) können Sie beilegen, bzw. werden mit einem gesonderten Anschreiben angefordert.
Unterlagen:
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparbücher)
- Nachweise über Ausgaben (beispielsweise Mietkosten)
Hinweis: Vor der Antragstellung sollte ein persönlicher Termin mit der Fachabteilung Soziale Hilfen vereinbart werden, damit Sie klären können, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.
Formulare und Merkblätter:
- "Hauptantrag": Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- 1. Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse
- 2. Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse
- 3. Anlage Unterkunftskosten bei Mietwohnungen / Mietbescheinigung
- 4. Anlage Unterkunftskosten bei Wohneigentum
- 5. Anlage Unterhaltsforderungen und -ansprüche
- Datenschutzerklärung Soziale Hilfen
Frist:
Es gibt keine Fristen.
Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.
Sonstiges:
Weitere Informationen zum Thema "Pflege" im Allgemeinen finden Sie in der Broschüre "Pflegebedürftig - was nun?".
Rechtsgrundlage:
- § 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- §§ 61 – 66 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zur Pflege)
- § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
Zuständig:
- Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten: die zuständige Pflegekasse (diese ist in der Regel bei Ihrer Krankenkasse)
- Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten: der medizinische Dienst des Gesundheitsamtes.
- Für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das Sozialamt.
Die stationäre Hilfe zur Pflege im Alten- und Pflegeheim wird vom Landratsamt Tübingen wahrgenommen.
Landkreis Tübingen
Abteilung Soziales - Hilfe zur Pflege
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Telefon 07071 207-0
E-Mail soziales@kreis-tuebingen.de
www.kreis-tuebingen.de