Förderung der Orts- und Stadtbildpflege durch Zuschüsse
Für Baumaßnahmen in der Tübinger Altstadt und in den historischen Kernen werden Zuschüsse aus Mitteln der Orts- und Stadtbildpflege gewährt. Damit sollen die Mehraufwendungen abgefedert werden, die aus der Einhaltung der Gestaltsatzungen resultieren.
Voraussetzung:
Das Gebäude muss im Geltungsbereich der Stadtbildsatzung, einer Ortsbildsatzung oder bei Stadtteilen, in denen die Ortsbildsatzung nicht rechtskräftig wurde, im Geltungsbereich des Entwurfs der Ortsbildsatzung liegen.
Zuschüsse werden nur natürlichen Personen gewährt. Zuschüsse für Planungsleistungen, historische Untersuchungen oder Dokumentationen können ausnahmsweise auch an juristische Personen vergeben werden.
Ablauf:
Gefördert werden Instandhaltungsmaßnahmen und Neubauten (Näheres siehe Antragsformular). Darüber hinaus können Planungsleistungen, historische Untersuchungen und Dokumentationen in den Fällen bezuschusst werden, in denen diese Maßnahmen über das Übliche deutlich hinausgehen.
Der Antrag muss vor Baubeginn bei der Fachabteilung Stadtplanung eingegangen sein, die Einzelheiten müssen vor der Ausführung mit der Fachabteilung Stadtplanung abgestimmt werden. Die Maßnahmen müssen mit den Festsetzungen der Stadtbild-/ Ortsbildsatzungen, beziehungsweise des Entwurfs der Ortsbildsatzungen übereinstimmen, die gesamte Baumaßnahme muss ohne Abweichungen von der Baugenehmigung durchgeführt werden.
Formulare und Merkblätter:
- Einwilligungserklärung gemäß Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
- Antrag für Zuschüsse aus Mitteln der Orts- und Stadtbildpflege
- Merkblatt über Zuschüsse aus Mitteln der Orts- und Stadtbildpflege
Sonstiges:
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Haushaltsmittel für das laufende Jahr nicht erschöpft sind und keine Doppel-Förderung (beispielsweise Zuschüsse des Landesdenkmalamtes) vorliegt. Gehen Anträge taggleich ein, die zur Folge haben, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, werden die Restmittel gleichmäßig auf die Anträge verteilt. Anträge, die bis zum ersten Arbeitstag nach dem 15. Januar eines jeden Jahres eingehen, werden behandelt als wären sie taggleich eingegangen. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
Rechtsgrundlage:
- Stadtbildsatzung der Universitätsstadt Tübingen
- Ortsbildsatzung Bebenhausen
- Ortsbildsatzung Bühl
- Ortsbildsatzung Hagelloch
- Ortsbildsatzung Kilchberg
- Ortsbildsatzung Lustnau
- Ortsbildsatzung Weilheim