Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Grundsätzlich werden Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte besteuert.
Voraussetzung:
Ablauf:
Die Bereitstellung und die Entfernung von Spielgeräten ist der Stadt innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
Bei den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird die Steuer aufgrund einer monatlich abzugebenden Steuererklärung festgesetzt. Dabei müssen die Einspielergebnisse bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats mitgeteilt werden. Für diesen Zweck wird ein amtlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Die Vergnügungssteuer wird dann durch einen Vergnügungssteuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats zu bezahlen.
Formulare und Merkblätter:
- Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verwaltung der Kommunalsteuern
- Antrag Vergnügungssteuer
Kosten:
Der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt 6,5 Prozent vom Spieleinsatz.
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz für jeden Kalendermonat der Steuerpflicht je Spielgerät
a) in Spielhallen 115 Euro
b) an sonstigen Orten 55 Euro
Rechtsgrundlage:
Vergnügungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen