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Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung

Sobald eine Bundes- oder Landesstraße neu gebaut oder ausgebaut werden soll, muss für dieses Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Dies ist ein mehrstufiges Verfahren, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium als zuständige Planfeststellungsbehörde verschiedenste Stellungnahmen einholt sowie alle Interessen berücksichtigt, um schließlich über das Bauvorhaben zu entscheiden.

Sollten Sie durch eine solche Baumaßnahme betroffen sein, können Sie im Laufe des Planfeststellungsverfahrens innerhalb bestimmter Fristen Einwendungen dagegen vorbringen. Diese Einwendungen können sowohl beim Regierungspräsidium Tübingen als auch bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden.

Voraussetzung:

Sie sind von der Baumaßnahme betroffen.

Ablauf:

Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben können Sie während des Anhörungsverfahrens vorbringen. Dieses Verfahren findet zu Beginn der gesamten Planfeststellung statt. Nachdem das Regierungspräsidium die vollständigen Pläne vom Bauträger erhalten hat, holt es Stellungnahmen aller vom Bauvorhaben betroffenen Behörden ein und versendet die Pläne auch an die Gemeinden, die im Einzugsbereich der Maßnahme liegen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Plan spätestens drei Wochen nach Erhalt für einen Monat öffentlich auszulegen.

In diesem Zeitraum können Sie sich die Pläne ansehen. Wenn Sie Einwendungen haben, müssen Sie diese schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Tübingen oder der Fachabteilung Stadtplanung einbringen. Dafür haben Sie nach Beendigung der Auslegungsfrist noch zwei Wochen Zeit.

Sobald die Einwendungsfrist verstrichen ist und alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, findet unter Umständen ein Erörterungstermin statt. Wenn mehr als 50 Einwendungen fristgerecht eingegangen sind, benachrichtigt das Regierungspräsidium als zuständige Planfeststellungsbehörde nicht jeden einzelnen, wann die Erörterung stattfindet, sondern informiert die Beteiligten durch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie in den örtlichen Tageszeitungen. Dies muss mindestens eine Woche vor dem Termin stattfinden. Nach Abwägung aller Argumente entscheidet die Planfeststellungsbehörde über das Bauvorhaben und erstellt den Planfeststellungsbeschluss.

Hinweis: Die Planfeststellungsbehörde hat die Möglichkeit, mit dem Beschluss bestimmte Auflagen für den Bauträger zu verbinden.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Für die Entgegennahme von Einwendungen: Das Regierungspräsidium Tübingen

Ihre Ansprechpersonen:

Evelyn Armbruster
Telefon 07071 204-2706
E-Mail evelyn.armbruster@tuebingen.de
Jenny Böhmer
Telefon 07071 204-2739
E-Mail jenny.boehmer@tuebingen.de
Carolin Gerster
Telefon 07071 204-2736
E-Mail carolin.gerster@tuebingen.de
Marco Schöpf
Telefon 07071 204-2750
E-Mail marco.schoepf@tuebingen.de
Zuständigkeit: Verfahrensbegleitung Satzungen, Haushaltswesen, Städtisches Zuschusswesen