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Zweitwohnungsteuer – Zweitwohnsitz

Schwimmbäder, Kindergärten, Theater, Fahrradwege und andere städtische Infrastruktur zu schaffen und zu erhalten kostet Geld. Damit sich möglichst alle, die in Tübingen leben und von dem reichhaltigen Angebot profitieren, sich auch an den Kosten beteiligen erhebt die Universitätsstadt seit dem 1. Januar 2009 eine Steuer auf Zweitwohnungen.

Voraussetzung:

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Zweitwohnung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Universitätsstadt Tübingen, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Hierbei ist unerheblich, ob sich die Wohnung in derselben Gemeinde befindet, wie die Hauptwohnung.

Welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung und welche die Nebenwohnung ist, richtet sich nach den melderechtlichen Vorschriften. Grundsätzlich gilt für nichtverheiratete oder keine eingetragene Lebensparnerschaft führende volljährige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung. Für Nebenwohnungen muss in Tübingen Zweitwohnungsteuer gezahlt werden. Ausnahmen regelt die Zweitwohnungsteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen.

In einigen Fällen sind Zweitwohnungen steuerfrei. Das betrifft zum Beispiel Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ausgenommen von der Steuerpflicht sind Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen. Bei Ehepaaren kann die Nebenwohnung eines Ehepartners unter Umständen auch steuerfrei sein. Das gleiche gilt für Kinder, die ihre Zweitwohnung bei den Eltern gemeldet haben.

Ablauf:

Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist oder wird, hat dies dem Fachbereich Steuern der Universitätsstadt Tübingen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige in diesem Sinne. Der Zweitwohnungsinhaber erhält dann eine Zweitwohnungsteuererklärung, die ausgefüllt zurückgesandt werden muss. Aufgrund dieser Angaben wird geprüft, ob und in welcher Höhe Zweitwohnungsteuer erhoben wird. Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer erfolgt in einem Zweitwohnungsteuerbescheid.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Die Höhe der Steuer beträgt zehn Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Wenn nötig, wird der Mietwert geschätzt.

Rechtsgrundlage:

Zweitwohnungsteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Silke Herzmann
Telefon 07071 204-1279
E-Mail silke.herzmann@tuebingen.de