Wie wird die Verpackungssteuer bei der Berechnung der Umsatzsteuer berücksichtigt?
Die Verpackungssteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer – eine indirekte Steuer, die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben wird. Weitere Verbrauchsteuern sind zum Beispiel die Energie-, Kaffee- oder Stromsteuer.
Verbrauchsteuern werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird auf Grundlage des Entgelts zuzüglich Verpackungssteuer berechnet.