Wie werden die Angaben in der Steuererklärung zur Verpackungssteuer überprüft?
In § 7 der Verpackungssteuersatzung sind die Bestimmungen zu den Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten formuliert.
Unter Punkt (1) wird festgelegt: „Der/die Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken nach § 1 zur Einsicht bereitzuhalten.“
Das bedeutet, dass die Universitätsstadt Tübingen grundsätzlich berechtigt ist zu prüfen, ob die Angaben des/der Steuerpflichtigen bei der Steuererklärung vollständig und richtig sind. Die Stadtverwaltung kann von dem/der Steuerpflichtigen verlangen, die Angaben in der Steuererklärung mit entsprechend geeigneten Belegen und Schriftstücken nachzuweisen. Dazu gehören Belege wie zum Beispiel Quittungen oder Rechnungen über den Einkauf/Bezug von Einwegverpackungen. Aber auch Rechnungen oder Bestellungen über den Einkauf von Waren zur Herstellung von Speisen und Getränken sowie zur Entsorgung zurückgenommener Verpackungen können für eine Prüfung herangezogen werden. Alle Belege, Schriftstücke und Aufzeichnungen sollten so aufbewahrt werden, dass eine Prüfung zeitnah möglich ist.
Und unter Punkt (2) wird ergänzt: „Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke die Art und Zahl der Besteuerung nach dieser Satzung unterliegenden Steuergegenständen nach § 1 nicht ausweisen, hat der/die Steuerpflichtige sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen.“
Wenn die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise nicht ausreichen um die Angaben in der Steuererklärung zu bestätigen, muss der/die Steuerpflichtige weitere Informationen zur Verfügung stellen. Welche dies genau sein können, ist im Einzelfall mit der Stadtverwaltung zu klären.