Wann muss die Verpackungssteuer an die Universitätsstadt Tübingen bezahlt werden?
In § 5 (5) der Verpackungssteuersatzung ist festgelegt:
Zitat
„Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.“
Erläuterung
Der/die Steuerpflichtige erhält von der Stadt einen schriftlichen Steuerbescheid, in dem die Höhe der Steuerschuld, also der zu zahlende Steuerbetrag, mitgeteilt wird. Dieser Betrag muss innerhalb eines Monats von der/dem Steuerpflichtigen an die Stadtkasse bezahlt werden.
Beispiel
Die Stadt hat am 15. März eines Jahres den Steuerbescheid zur Post gebracht (Datum der Bekanntgabe drei Tage später, somit der 18. März), dann muss die Steuerschuld bis 18. April bzw. am darauffolgenden Werktag des gleichen Jahres bei der Stadtkasse als Zahlung eingegangen sein.
Wichtiger Hinweis
In der Informationsveranstaltung vom 17. September 2019 wurde darum gebeten, die Steuerbescheide unter einem „Vorbehalt“ der Nachprüfung zu erlassen. Die Verwaltung wird dieser Anregung folgen. Trotz des Vorbehalts der Nachprüfung ist es jedoch aufgrund des Entfallens des Vorbehalts der Nachprüfung mit Ablaufen der grundsätzlich vierjährigen Festsetzungsfrist zur Sicherung etwaiger Steuerrückzahlungen notwendig, Widerspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid einzulegen (genauere Erläuterungen vgl. Auslegungshinweise zu § 5 (5)).