Was passiert, wenn die Steuererklärung von der/dem Steuerpflichtigen unvollständig, falsch oder nicht abgegeben wird?
Der/die Steuerpflichtige ist verpflichtet eine Steuererklärung als Grundlage für die Steuerfestsetzung bei der Stadt einzureichen (siehe §5 (3)). Wenn eine solche Steuererklärung bei der Stadt nicht eingegangen ist oder erst nach Ablauf der Frist, dann darf die Stadt die Höhe der Verpackungssteuer schätzen und auf Grundlage dieser Schätzung einen Steuerbescheid erstellen. Für die Abgabe von falschen und/oder unvollständigen Angaben bei der Steuererklärung gilt dies gleichermaßen. Die Steuer muss dann vom Steuerpflichtigen bezahlt werden, er/sie kann Widerspruch einlegen, über den dann zunächst die Stadt entscheidet.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, der mit dem Bescheid festgestellte Steuerbetrag muss bezahlt werden. Sollte eine Überprüfung zu einem anderen Steuerbetrag führen, so wird dieser entweder dem/der Steuerpflichtigen erstattet oder er muss vom Steuerpflichtigen nachbezahlt werden.
Zitat
„(4) Die Stadtverwaltung kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erteilen, wenn der/die Steuerpflichtige die ihm/ihr obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erfüllt.“